Systemisch-lösungsorientierte Sachverständigen-Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren:
Die wesentlichen Fragestellungen sind Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB und § 8 A KJHG sowie Fragen des Sorge- und Umgangsrechts in Trennungs- und Scheidungsfamilien sowie bei Pflegekindern. Die häufigsten Anlässe sind:
- Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt gem. § 8a Abs.3 KJHG – auch dann, wenn die Familie die Abklärung von Verdachtsmomenten, die eine Kindeswohlgefährdung belegen können, verhindert.
- Herausnahme oder Rückführung eines Pflegekindes gem. §1632 BGB
- Sorgerechtsregelung gem. §1666 BGB in Verbindung mit §1666 a BGB
- Übertragung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben gem. §1671 BGB
- Übertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater bei Getrenntleben mit Zustimmung der Mutter gem. §1672 BGB
- Umgang des Kindes mit den Eltern gem. §1684 BGB
- Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen gem. §1685 BGB
Diagnosetage im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Eilverfahren:
Wenn aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung eine einstweilige Anordnung getroffen worden ist oder aus anderen Gründen große Eile geboten ist, können zur zeitlich komprimierten Diagnostik von familiären Belastungs- und Krisensituationen bzw. zur Einschätzung von Konfliktlösungsmöglichkeiten kurzfristig Diagnosetage angeboten werden.
Begleitete Umgangskontakte:
In Folge eines Familiengerichtlichen Beschlusses können begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kind und einem Elternteil angeordnet werden. Typische Anlässe sind:
- Entsprechende Einschränkung des Umgangsrechts zum Schutz des Kindes
- Wiederanbahnung einer entfremdeten Beziehung zwischen Eltern und Kindern
- Verdacht einer manipulativen Beeinflussung des Kindes
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe:
Im Rahmen nachgerichtlicher Stabilisierung sowie zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen werden im Einzelfall folgende Leistungen angeboten:
- Beratung in Fragen der Trennung und Partnerschaft gem. § 17 KJHG
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge gem. 18 KJHG
- Pädagogisch-therapeutische Hilfen zur Erziehung gem. §27,3 KJHG und Erziehungsberatung gem. § 28 KJHG
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a KJHG
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